AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT BAD SODEN-SALMÜNSTER

11.01.2024

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

Hier finden Sie die Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes  „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

11.01.2024

Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

Hier finden Sie die Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

12.12.2023

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Soden-Salmünster

Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Soden-Salmünster

04.09.2023

Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl am 08.10.2023

Hier finden Sie die Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl am 08.10.2023.

30.06.2023

Bürgermeisterwahl 2024

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster Wahlkreis Bad Soden-Salmünster

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Soden-Salmünster am 04.02.2024

1. In der Stadt Bad Soden-Salmünster mit 14.114 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl ab 01.08.2024 neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.07.2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915). 
  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871). 
  • Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 04.02.2024, eine eventuelle Stichwahl am 18.02.2024, statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Soden-Salmünster aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter verlangen und das durch eine entsprechende Bestätigung der Meldebehörde nachweisen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung) der Stadt Bad Soden-Salmünster oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Stadt von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag des amtierenden Bürgermeisters, der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt hat.

Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 33 Mitglieder.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, den 27.11.2023 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster (Servicecenter) einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Bei dem Wahlleiter sind auch die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Vordrucke hierzu finden Sie auch unter www.wahlen.hessen.de

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so vor dem 27.11.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Bad Soden-Salmünster, den 30. Juni 2023

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster Christian Buhl (Wahlleiter)

27.06.2023

Einladung zur öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung Zweckverband Erholungsanlagen beim Stausee Kinzig

Gemäß § 58 Abs. 6 HGO in Verbindung mit § 15 der Satzung des Zweckverbandes Er-holungsanlagen beim Stausee Kinzig i. d. F. vom 14.06.1982 wird hiermit bekannt ge-macht, dass am

 

Dienstag, den 04. Juli 2023, um 18.00 Uhr,

 

im Sitzungszimmer Schleifrashof Salmünster, Frankfurter Straße 56a, 63628 Bad Soden-Salmünster, Stadtteil Salmünster eine öffentliche Sitzung der Verbandsver-sammlung des Zweckverbandes Erholungsanlagen beim Stausee Kinzig stattfindet.

 

Tagesordnung:

 

1.  Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Zweckverbandes durch das Amt für Prü-

     fung und Revision des Main-Kinzig-Kreises

2.  Beratung und Beschlussfassung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Anlagen

     für das Haushaltsjahr 2023

3.  Anfragen und Mitteilungen

07.06.2023

Stadt Bad Soden-Salmünster, Gemarkung Salmünster Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

Übersichtskarte 1
Übersichtskarte 2

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat am 31.01.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ sowie die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften (gemäß § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) einschließlich Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, dem Umweltbericht mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht), der separaten Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht), den zum Umweltbericht gehörenden Plan-Anhängen 1 bis 3 und den umweltrelevanten Stellungnahmen zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

19.06.2023 bis 21.07.2023 einschließlich

in der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Liegenschaftsverwaltung, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 113, in 63628 Bad Soden-Salmünster zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern nicht auf den Tag ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Die ausgelegten Unterlagen können montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr eingesehen werden. Darüber hinaus können weitere Termine nach telefonischer Abstimmung unter der Nummer 06056/733-43 oder /733-48 vereinbart werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Bad Soden-Salmünster abgegeben werden. Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können unter der Adresse https://www.badsoden-salmuenster.de/ unter der Rubrik „Rathaus & Verwaltung / Amtliche Bekanntmachungen“ und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c in der Auswahl „Bad Soden Salmünster“ unter dem Link „Zum Bebauungsplan im Verfahren“ eingesehen und heruntergeladen werden. Elektronische Stellungnahmen können an fischer@fischer-plan.de oder info@badsoden-salmuenster.de gesendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.

Die Stadt Bad Soden-Salmünster hat gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB beauftragt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

Umweltbericht: Der Umweltbericht umfasst neben einleitenden Kapiteln zu Anlass, Inhalten, Zielen und Festsetzungen und Merkmalen des Bebauungsplanes, der Einordnung des Plangebietes und den in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Zielen des Umweltschutzes, eine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst:

·         Mensch und menschliche Gesundheit: Informationen zur Bedeutung des Plangebietes für die Naherholung und zur Lage am Fernradweg R3.

·         Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt: Informationen zu den betroffenen Biotop- und Nutzungstypen und deren Wertigkeit und Schutzbedürftigkeit (u.a. Ansprache als Magerwiese gemäß den Kriterien des sogenannten Lebensraumtypes „LRT 6510“) sowie zur Bestands- und Eingriffsbewertung. Darüber hinaus Aussagen zu artenschutzrechtlichen Belangen (Artengruppen Vögel, Reptilien, Tagfalter, Amphibien, Fledermäuse und Haselmaus) inkl. Eingriffsbewertung und Kompensationsmaßnahmen. 

·         Boden und Fläche: Informationen zur Flächeninanspruchnahme, zu den vorherrschenden Bodentypen im Plangebiet und deren Eigenschaften, zur landwirtschaftlichen Bedeutung der Flächen und Böden, zur Eingriffsbewertung sowie zur Minderung des Bodeneingriffs.

·         Wasser: Hinweise zu oberirdischen Gewässern, zur Lage innerhalb der Schutzzone D des Heilquellenschutzgebietes (HQSG) Bad Soden-Salmünster (WSG-ID 435-138), zur Entwässerung des Plangebietes und zur Eingriffsbewertung des Vorhabens.

·         Klima und Luft: Informationen zur klimatologischen Bestandsaufnahme, zu Bedeutung des Plangebietes für die Schutzgüter Klima und Luft, zur Eingriffsbewertung und zu eingriffsminimierenden Maßnahmen. Ausführungen zur Einsparung von CO2 durch die Erzeugung erneuerbarer Energie.     

·         Landschaft: Informationen und Beschreibungen zur bestehenden Landschaft sowie eine Eingriffsbewertung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild inkl. einer separaten Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht).

·         Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope: Hinweise u.a. zum Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ (Gebiets-Nr. 2435005); Distanz ca. 80 m und dem FFH-Gebiet „Klingbach, Orb und Haselbachtal bei Bad Orb“ (Gebiets-Nr. 5722-302); Distanz ca. 800 m. Hinweis auf die Lage innerhalb des Naturparks Hessischer Spessart. Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope, wie Streuobstwiesen und Gehölze feuchter Standorte in der Umgebung und deren Betroffenheit.

·         Kultur- und sonstige Sachgüter: Hinweise zum Vorkommen von Kultur- und sonstigen Sachgütern sowie auf gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Bodendenkmälern.

Ferner umfasst der Umweltbericht Angaben zu den Umweltauswirkungen durch die Planung, Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planungen, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bebauungsplans auftreten können.

 

Folgende weitere umweltbezogene Fachgutachten liegen vor und sind einsehbar:

·         Planungsbüro Dr. Huck - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht) zum Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Unter dem dritten Graben“, Gemarkung Salmünster sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich, 13.12.2022

·         Planungsbüro Dr. Huck - Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht) zum Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Unter dem dritten Graben“, Gemarkung Salmünster sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich, 17.01.2023

 

Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltrelevante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Diese liegen ebenfalls aus:

·         Hessen Forst – Forstamt Schlüchtern (06.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt): Hinweise zum Waldabstand, zu Verschattungseffekten und zur Bedeutung von Gehölzen im Plangebiet.  

·         Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreis (08.07.2022) (Schutzgüter: Wasser, Boden und Fläche, Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit, Landschaft): Hinweise zum Wasser- und Bodenschutz, zu möglichen wasserrechtlichen Genehmigungen, zur Bedeutung für die Landwirtschaft und Nutzungskonflikten, zu den regionalplanerischen Gebietskategorien, zu den Möglichkeiten Kompensationsmaßnahmen, zur ökologischen Wertigkeit v.a. der Grünlandflächen und Gehölzstrukturen, zu geschützten Lebensraumtypen und Streuobstbeständen gemäß Bundesnaturschutzgesetz, zur Veränderung des Lokalklimas, zur artenschutzrechtlichen Bedeutung und Konflikten, zur Erlebnis- und Erholungsqualität, zu den Zielen des Naturparks „Hessischer Spessart“, zur Bewertung des Landschaftsbildes und einer angepassten Gestaltung der Anlagen, zu den Monitoring-Maßnahmen, zur Blendwirkung der Solarmodule, zur Beleuchtung des Plangebietes und zur sogenannten „Lichtverschmutzung“, zu möglichen bestehenden Bodenbelastungen und Altlasten.

·         Landesamt für Denkmalpflege Hessen – Hessen Archäologie (07.07.2022) (Schutzgüter: Kultur- und sonstige Sachgüter): Hinweise zur Sicherung möglicher Bodendenkmäler.  

·         Regierungspräsidium Darmstadt Dez. 31.2 (08.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Wasser, Boden und Fläche, Landschaft, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit): Hinweise zur ökologischen Wertigkeit der bestehenden Strukturen, zur Standortwahl, zum Landschaftsverbrauch und Zerschneidungswirkungen, auf die mögliche Betroffenheit von Landschaftsschutz- und Natura-2000-Gebieten, auf geschützte Biotoptypen, zur artenschutzrechtlichen Bedeutung und Konflikten, zur Eingriffsbewertung, zu wasserrechtlichen Belangen und Gewässern, zu möglichen Bodenbelastungen und Altlasten, zum vorsorgenden Bodenschutz, zur Blendwirkung der Solarmodule.

·         Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst (27.06.2022) (Schutzgüter: Boden und Fläche): Hinweis zur Lage des Plangebietes in einem Bombenabwurfgebiet und den entsprechend erforderlichen Maßnahmen.

·         Vogel- und Naturschutzverein Bad Soden-Salmünster e.V. (07.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit): Hinweise zur bestehenden Nutzung, den Biotoptypen und deren Wertigkeit sowie zur artenschutzrechtlichen Bedeutung des Plangebietes.

 

Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster, Dominik Brasch, Bürgermeister

07.06.2023

Stadt Bad Soden-Salmünster, Gemarkung Salmünster 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“

Übersichtskarte 1
Übersichtskarte 2

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat am 31.01.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ sowie die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Ziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung, dem Umweltbericht mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht), der separaten Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht), den zum Umweltbericht gehörenden Plan-Anhängen 1 bis 3 und den umweltrelevanten Stellungnahmen zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

19.06.2023 bis 21.07.2023 einschließlich

in der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Liegenschaftsverwaltung, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 113, in 63628 Bad Soden-Salmünster zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern nicht auf den Tag ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Die ausgelegten Unterlagen können montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr eingesehen werden. Darüber hinaus können weitere Termine nach telefonischer Abstimmung unter der Nummer 06056/733-43 oder /733-48 vereinbart werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Bad Soden-Salmünster abgegeben werden. Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können unter der Adresse https://www.badsoden-salmuenster.de/ unter der Rubrik „Rathaus & Verwaltung / Amtliche Bekanntmachungen“ und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/a-c in der Auswahl „Bad Soden Salmünster“ unter dem Link „Zum Flächennutzungsplan im Verfahren“ eingesehen und heruntergeladen werden. Elektronische Stellungnahmen können an fischer@fischer-plan.de oder info@badsoden-salmuenster.de gesendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.

Die Stadt Bad Soden-Salmünster hat gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB beauftragt.

 

Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

Umweltbericht: Der Umweltbericht umfasst neben einleitenden Kapiteln zu Anlass, Inhalten, Zielen und Festsetzungen und Merkmalen des Bebauungsplanes, der Einordnung des Plangebietes und den in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Zielen des Umweltschutzes, eine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst:

·         Mensch und menschliche Gesundheit: Informationen zur Bedeutung des Plangebietes für die Naherholung und zur Lage am Fernradweg R3.

·         Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt: Informationen zu den betroffenen Biotop- und Nutzungstypen und deren Wertigkeit und Schutzbedürftigkeit (u.a. Ansprache als Magerwiese gemäß den Kriterien des sogenannten Lebensraumtypes „LRT 6510“) sowie zur Bestands- und Eingriffsbewertung. Darüber hinaus Aussagen zu artenschutzrechtlichen Belangen (Artengruppen Vögel, Reptilien, Tagfalter, Amphibien, Fledermäuse und Haselmaus) inkl. Eingriffsbewertung und Kompensationsmaßnahmen. 

·         Boden und Fläche: Informationen zur Flächeninanspruchnahme, zu den vorherrschenden Bodentypen im Plangebiet und deren Eigenschaften, zur landwirtschaftlichen Bedeutung der Flächen und Böden, zur Eingriffsbewertung sowie zur Minderung des Bodeneingriffs.

·         Wasser: Hinweise zu oberirdischen Gewässern, zur Lage innerhalb der Schutzzone D des Heilquellenschutzgebietes (HQSG) Bad Soden-Salmünster (WSG-ID 435-138), zur Entwässerung des Plangebietes und zur Eingriffsbewertung des Vorhabens.

·         Klima und Luft: Informationen zur klimatologischen Bestandsaufnahme, zu Bedeutung des Plangebietes für die Schutzgüter Klima und Luft, zur Eingriffsbewertung und zu eingriffsminimierenden Maßnahmen. Ausführungen zur Einsparung von CO2 durch die Erzeugung erneuerbarer Energie.     

·         Landschaft: Informationen und Beschreibungen zur bestehenden Landschaft sowie eine Eingriffsbewertung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild inkl. einer separaten Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht).

·         Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope: Hinweise u.a. zum Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ (Gebiets-Nr. 2435005); Distanz ca. 80 m und dem FFH-Gebiet „Klingbach, Orb und Haselbachtal bei Bad Orb“ (Gebiets-Nr. 5722-302); Distanz ca. 800 m. Hinweis auf die Lage innerhalb des Naturparks Hessischer Spessart. Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope, wie Streuobstwiesen und Gehölze feuchter Standorte in der Umgebung und deren Betroffenheit.

·         Kultur- und sonstige Sachgüter: Hinweise zum Vorkommen von Kultur- und sonstigen Sachgütern sowie auf gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Bodendenkmälern.

 

Ferner umfasst der Umweltbericht Angaben zu den Umweltauswirkungen durch die Planung, Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planungen, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bebauungsplans auftreten können.

Folgende weitere umweltbezogene Fachgutachten liegen vor und sind einsehbar:

·         Planungsbüro Dr. Huck - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 1 zum Umweltbericht) zum Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Unter dem dritten Graben“, Gemarkung Salmünster sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich, 13.12.2022

·         Planungsbüro Dr. Huck - Zusatzbewertung Landschaftsbild (Anlage 2 zum Umweltbericht) zum Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Unter dem dritten Graben“, Gemarkung Salmünster sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich, 17.01.2023

 

Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltrelevante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Diese liegen ebenfalls aus:

·         Hessen Forst – Forstamt Schlüchtern (06.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt): Hinweise zum Waldabstand, zu Verschattungseffekten und zur Bedeutung von Gehölzen im Plangebiet.  

·         Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreis (08.07.2022) (Schutzgüter: Wasser, Boden und Fläche, Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit, Landschaft): Hinweise zum Wasser- und Bodenschutz, zu möglichen wasserrechtlichen Genehmigungen, zur Bedeutung für die Landwirtschaft und Nutzungskonflikten, zu den regionalplanerischen Gebietskategorien, zu den Möglichkeiten Kompensationsmaßnahmen, zur ökologischen Wertigkeit v.a. der Grünlandflächen und Gehölzstrukturen, zu geschützten Lebensraumtypen und Streuobstbeständen gemäß Bundesnaturschutzgesetz, zur Veränderung des Lokalklimas, zur artenschutzrechtlichen Bedeutung und Konflikten, zur Erlebnis- und Erholungsqualität, zu den Zielen des Naturparks „Hessischer Spessart“, zur Bewertung des Landschaftsbildes und einer angepassten Gestaltung der Anlagen, zu den Monitoring-Maßnahmen, zur Blendwirkung der Solarmodule, zur Beleuchtung des Plangebietes und zur sogenannten „Lichtverschmutzung“, zu möglichen bestehenden Bodenbelastungen und Altlasten.

·         Landesamt für Denkmalpflege Hessen – Hessen Archäologie (07.07.2022) (Schutzgüter: Kultur- und sonstige Sachgüter): Hinweise zur Sicherung möglicher Bodendenkmäler.  

·         Regierungspräsidium Darmstadt Dez. 31.2 (08.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Wasser, Boden und Fläche, Landschaft, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit): Hinweise zur ökologischen Wertigkeit der bestehenden Strukturen, zur Standortwahl, zum Landschaftsverbrauch und Zerschneidungswirkungen, auf die mögliche Betroffenheit von Landschaftsschutz- und Natura-2000-Gebieten, auf geschützte Biotoptypen, zur artenschutzrechtlichen Bedeutung und Konflikten, zur Eingriffsbewertung, zu wasserrechtlichen Belangen und Gewässern, zu möglichen Bodenbelastungen und Altlasten, zum vorsorgenden Bodenschutz, zur Blendwirkung der Solarmodule.

·         Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst (27.06.2022) (Schutzgüter: Boden und Fläche): Hinweis zur Lage des Plangebietes in einem Bombenabwurfgebiet und den entsprechend erforderlichen Maßnahmen.

·         Vogel- und Naturschutzverein Bad Soden-Salmünster e.V. (07.07.2022) (Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Natura-2000-Gebiete und geschützte Biotope, Mensch und menschliche Gesundheit): Hinweise zur bestehenden Nutzung, den Biotoptypen und deren Wertigkeit sowie zur artenschutzrechtlichen Bedeutung des Plangebietes.

 

Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster, Dominik Brasch, Bürgermeister

24.05.2023

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Bad Soden-Salmünster für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Gelnhausen und den Strafkammern des Landgerichts Hanau

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Hanau und das Amtsgericht Gelnhausen gefasst.  

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 05. bis 12.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Bad Soden-Salmünster aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll im Rathaus der Stadt Bad Soden-Salmünser, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Bad Soden-Salmünster, den 24.05.2023                                                           

gez.
Dominik Brasch
Bürgermeister

 

08.03.2023

Bekanntmachung betr. der Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen Wahlperiode 2024 bis 2028

Nach § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Jugendschöffen aufzustellen. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Jugendschöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023.

 

Zum Amt des Schöffen kann grundsätzlich jeder Deutsche berufen werden. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist aber zu berücksichtigen, dass keine Personen aufgenommen werden, die zum Schöffenamt nicht berufen werden dürfen. Nicht berufen werden sollen Personen unter 25 und über 70 Jahren, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind und solche, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

 

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

 

Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden von den Jugendhilfeausschüssen aufgestellt. Die zur Wahl als Jugendschöffen vorgeschlagenen Personen müssen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Sie sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 

Die im Stadtparlament vertretenen Fraktionen wurden seitens der Verwaltung gebeten, entsprechende Personen vorzuschlagen.

 

Personen, die sich für das Amt der/des Jugendschöffin/en interessieren, werden gebeten,

 

bis spätestens 31. März 2023

 

den Bewerbungsvordruck https://t1p.de/6n023 auszufüllen und an den

 

Magistrat

der Kurstadt Bad Soden-Salmünster

Haupt- und Personalamt

Rathausstraße 1

63628 Bad Soden-Salmünster

(hauptamt@badsoden-salmuenster.de)

 

zu richten.

 

Bad Soden-Salmünster, den 08. März 2023

 

Der Magistrat

der Stadt Bad Soden-Salmünster

 

 

Dominik Brasch

Bürgermeister

21.12.2022

Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Main-Kinzig-Kreis am 29.01.2023

16.12.2022

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster (Parkgebührenordnung)

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster (Parkgebührenordnung)

14.12.2022

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde),  Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk Darmstadt

13.12.2022

V. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster

V. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 10.04.2013

13.12.2022

III. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster

22.11.2022

Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung (Trinkwasserschutzverordnung)

Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung (Trinkwasserschutzverordnung)

11.11.2022

betr. öffentliche Auslegung der Entwürfe der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster, der 1. Nachtragswirtschaftspläne der Stadtwerke und des Kurbetriebes für das Haushaltsjahr bzw. Wirtschaftsjahr 2022

Gemäß § 94 ff. HGO in Verbindung mit § 97 Abs. 2 HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), liegen die Entwürfe in der Zeit vom

                                                           17. bis 28. November 2022

 

auf Zimmer 208 des Rathauses Salmünster während der Dienststunden öffentlich aus.

 

Bad Soden-Salmünster, 08.11.2022

Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster

Brasch, Bürgermeister

09.11.2022

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster (gültig ab 01.01.2023)

27.10.2022

Einladung zur Bürgerversammlung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) lade ich hiermit zur

diesjährigen

 

Bürgerversammlung

(Bürger FORUM)

 

für Mittwoch, den 23. November 2022, um 18:30 Uhr,

in das Spessart FORUM Kultur,

Frowin-von-Hutten-Straße 5, Stadtteil Bad Soden,

ein.

 

 

 

Tagesordnung:

 

Punkt 1:

Begrüßung durch den Stadtverordnetenvorsteher

 

Punkt 2:

Kurzreferat des Bürgermeisters

 

Punkt 3:

Bürger FORUM

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 Erwin Faulstich

Stadtverordnetenvorsteher

27.06.2022

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Alsberger Hang“

Auf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird nach Beteiligung der der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verordnet

 

§ 1 Lage und Abgrenzung

(1) Der Alsberger Hang im Bereich des Klingbachtales wird in der Abgrenzung, die sich aus der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte ergibt, zum Naturschutzgebiet „Alsberger Hang“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus Flächen der Flur 2 im Gutsbezirk Spessart und erstreckt sich nordöstlich entlang der L3178 im Hang des Klingbachtals zwischen Bad Soden-Salmünster und Mernes südlich von Alsberg. Es ist Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) 5722-304 „Spessart bei Alsberg“ sowie des EU-Vogelschutzgebietes nach der RIichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) (ABl. EU L 20 S. 7) 5722-401 „Spessart bei Bad Orb“. Es handelt sich bei der Fläche darüber hinaus um das Naturwaldreservat Alsberg, das im Zuge der Naturwaldforschung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt bereits seit 1997 unter Protzessschutz steht und dessen Entwicklung seither wissenschaftlich begleitet wird. Es hat eine Größe von ca. 117,9 ha. Die örtliche Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 auf der das Naturschutzgebiet grau hinterlegt ist.

(4) Das Naturschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

 

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen landschaftsprägenden Spessarthang mit großen zusammenhängenden Laubaltholzbeständen als Lebensraum für eine Vielzahl seltener und bestandgefährdeter Tier- und Pflanzenarten insbesondere Vogelarten zu schützen und zu erhalten. Der besondere Schutz gilt hier, den bodensauren Hainsimsen-Buchenwäldern, sowie den mittelalten und alten von der Traubeneiche geprägten strukturreichen Laubmischwäldern. Diese alten Laubmischwälder sollen sich durch einen langfristigen Nutzungsverzicht und eine unbeeinflusste natürliche Dynamik mit ihren Zusammenbruchs- und Pionierphasen hin zu besonders naturnahen struktur- und totholzreichen Wäldern entwickeln. Sie sollen damit ein breit gefächertes Habitatangebot für die besonders anspruchsvollen relevanten FFH-Anhang II Arten sowie für die vogelschutzgebietsrelevanten Vogelarten bieten. Ziel in diesem als Naturwaldreservat bereits seit 1997 aus der Bewirtschaftung genommenen Wald ist ebenfalls die Fortführung der botanischen und faunistischen Untersuchungen im Rahmen der Umsetzung des hessischen Naturwaldreservateprogramms.

 

§ 3 Verbote

Alle Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und EU-Vogelschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, darunter fallen auch solche Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die sich negativ auf das Naturschutzgebiet auswirken, sind verboten. Handlungen im Sinne von Satz 1 sind:

1.         bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird;

 

2.         Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern oder sonstige auf die Gewinnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeiten oder Handlungen durchzuführen;

 

3.         Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

4.         Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserflächen, Tümpel oder Ouellbereiche einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand über das natürliche Ganglinienprofil hinaus zu verändern oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;

 

5.         Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher, Flechten oder Pilze, einschließlich ihrer Samen und Früchte, zu beschädigen oder zu entfernen sowie die forstliche Nutzung auszuüben;

 

6.         wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

7.          Pflanzen, Flechten oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen;

 

8.         das Naturschutzgebiet außerhalb des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten befestigten Weges zu betreten, mit einer Kutsche, mit dem Fahrrad, einem Pedelec, einem E-Bike oder mit motorisierten Rollstühlen zu befahren oder dort zu reiten;

 

9.         Geocaching zu betreiben;

 

10.      Nicht in der Abgrenzungskarte dargestellte Wege zu unterhalten oder neue Wege jeglicher Art anzulegen;

 

11.      Die Durchführung von Projekten oder Plänen außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter in dem Naturschutzgebiet führen können;

 

12.      im Naturschutzgebiet zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu klettern oder Drachen steigen oder Modellflugzeuge aller Art einschließlich unbemannter Luftfahrzeugsysteme (Drohnen), Multicopter oder Heißluftballons starten, fliegen oder landen zu lassen;

 

13.      Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

14.      mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;

 

15.      Hunde unangeleint oder an der mehr als 8 m langen Leine laufen zu lassen;

 

16.     zu düngen, Pflanzenbehandlungs- oder Holzschutzmittel anzuwenden oder auszubringen;

 

17.      Dünger, Silagen oder andere biologische Wirtschaftsgüter oder Abfallprodukte im Gebiet zu lagern;

 

18.      gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.

 

§ 4 Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:

1.         die Ausübung der Jagd durch den Eigentümer mit den in § 3 Nr. 13 aufgeführten Einschränkungen einschließlich des Einsatzes von Jagdhunden, jedoch ohne Jagdhunde auszubilden oder zu prüfen;

 

2.         die Unterhaltung und Instandsetzung sowie die Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen in der Zeit vom 01. September bis zum 28. Februar sowie notwendige Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr beim Auftreten von Wildseuchen;

 

3.         Maßnahmen und Handlungen der zuständigen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Gestaltung des Naturschutzgebietes;

 

4.         Maßnahmen zum Zurückdrängen invasiver Arten, jedoch unter der in § 3 Nr. 16 genannten Einschränkung;

 

5.         Maßnahmen zur Verkehrssicherung durch den Eigentümer unter Belassung des Holzes als Totholz im Naturschutzgebiet entlang der L 3178 im Südwesten und der K 888 im Norden, sowie des unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Weges und des in der Karte gestrichelt dargestellten, weiterhin als Forststraße genutzten, Weges;

 

6.         die regelmäßigen Überwachungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Ver- und Entsorgungsanlagen in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. sowie Instandsetzungsmaßnahmen im akuten Störfall ohne zeitliche Beschränkung mit sofortiger Information der Oberen Naturschutzbehörde;

 

7.          das Befahren des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten Weges mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern Pedelecs, E-Bikes, Kutschen und Rollstühlen aller Art;

 

8.         das Betreten des Naturschutzgebietes durch den Eigentümer oder andere Berechtigte zur notwendigen Überwachung und Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Maßnahmen und Handlungen;

 

9.      Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten Weges mit örtlich anstehendem Material, ersatzweise mit Basalt, in der Zeit vom 01. September bis zum 28. Februar;

 

10.   Wissenschaftliche Untersuchungen, im Rahmen des Naturwaldreservate-Forschungsprojektes der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs und Forschungsanstalt,

 

11.    das Aufstellen von Hinweisschildern, deren inhaltliche Gestaltung sich auf die Themenbereiche Natur, Geschichte, Kultur, Geologie sowie Geographie beschränkt, im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

 

12.   erforderliche Maßnahmen und Handlungen der Oberen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zum Schutz und der Erhaltung der für die Meldung von Natura 2000-Gebieten maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen.

 

13.    Die Durchführung von Veranstaltungen im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

 

14.   Die Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Vogelnistkästen durch den Vogel- und Naturschutzverein Bad Soden-Salmünster 1973 e.V. ohne den Ersatz abgängiger Nistkästen.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, sofern diese Handlung nicht in § 4 von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen oder durch Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zugelassen wurde.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Darmstadt, den                                                                        Regierungspräsidium Darmstadt

 

 

 

                                                                                                                                                                                

                                                                                                         Regierungspräsidentin

 

 

Übersichtskarte als Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alsberger Hang"

Abgrenzungskarte

Ansprechpartner Obere Naturschutzbehörde

 

17.06.2022

Ausweisung des Naturschutzgebietes "Alsberger Hang"

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz Darmstadt


Ausweisung des Naturschutzgebietes „Alsberger Hang“

 

Auf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beabsichtige ich die Ausweisung des Naturschutzgebietes „Alsberger Hang“.

Das Naturschutzgebiet umfasst Flächen der Flur 2 im Gutsbezirk Spessart im Main-Kinzig-Kreis.

Bei den Flächen handelt es sich um das, im Besitz des Landes Hessen befindliche, Naturwaldreservat Alsberg, das im Zuge der Naturwaldforschung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt bereits seit 1997 unter Protzessschutz steht und dessen Entwicklung seither wissenschaftlich begleitet wird.


Der Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörigen Abgrenzungs- und Übersichtskarte kann in der Zeit vom 27. Juni 2022 bis einschließlich 10. August 2022 während der Dienststunden bei folgender Offenlegungsstelle eingesehen werden:

Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Liegenschaftsamt, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 112, in 63628 Bad Soden-Salmünster

Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf können bis einschließlich 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt vorgebracht werden. Stellungnahmen sollten eine Begründung enthalten. Sofern sich die Bedenken auf eine konkrete Fläche beziehen, ist es hilfreich eine Karte beizufügen, aus der die Lage der Fläche ersichtlich ist.

Die niedergelegten Unterlagen finden Sie informell auch im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt www.rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen.

Darmstadt, 15. Juni 2022                                      Regierungspräsidium Darmstadt
                                                                                Abteilung Landwirtschaft,  Weinbau, Forsten, Natur-
                                                                                      und Verbraucherschutz

                                                                                               Az. V 53.2-88 n 58/1-2022

02.06.2022

Bebauungsplan und Änderung des Flachennutzungsplanes Photovoltaik "Unter dem dritten Graben"

Bebauungsplan „Photovoltaik Unter dem dritten Graben“ sowie 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

19.05.2022

Amtliche Bekanntmachung Nachtrag 2020 Stadt, Stadtwerke, Kur

19.05.2022

Amtliche Bekanntmachung Haushalt 2022-2023 Stadt, Stadtwerke, Kur

Amtliche Bekanntmachung Haushalt 2022-2023 Stadt, Stadtwerke, Kur

05.05.2022

Verwaltungskostensatzung vom 04.05.2022

Verwaltungskostensatzung

12.04.2022

Einladung zur Bürgerversammlung am 25. April 2022

Einladung zur Bürgerversammlung

06.04.2022

Einladung zur Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster

Einladung zur Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster am 29. April 2022

02.03.2022

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster (gültig ab 01.04.2022)

16.02.2022

Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen

Gemäß § 5 Abs. 1 des Hess. Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsvorschrift zum Hess. Schiedsamtsgesetz (VVHSchAG) vom 11.12.2006 (JMBl. 2007 S. 5) wird die Wahl der nachstehend aufgeführten Personen bestätigt:

 

Schiedsamtsbezirk                    stellvertr. Schiedsfrau

Bad Soden-Salmünster I           Heike Pfudel-Schwarz

                                                   geb. am 19.04.1965

                                                   Gelnhäuser Straße 16

                                                   63628 Bad Soden-Salmünster

 

Gelnhausen, den 06.01.2022

Im Auftrag

 

 

(Lang)

07.02.2022

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden-Salmünster

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden-Salmünster

03.02.2022

Ersatzbestimmung für ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster

Herr Sebastian Eichenauer, Huttengasse 11, 63628 Bad Soden-Salmünster ist mit Ablauf des 17.01.2022 als Vertreter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster ausgeschieden.

Aufgrund des § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Tobias Müller, Brauhausgasse 5, 63628 Bad Soden-Salmünster als Ersatzperson der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Stadtverordnetenversammlung einrückt.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Stadt Bad Soden-Salmünster binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG).

Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster

Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster

einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.

 

Bad Soden-Salmünster, 27.01.2022

 

Dominik Brasch

Gemeindewahlleiter

22.12.2021

Öffentliche Bekanntmachung Ortslandwirte und Stellvertretung Bad Soden-Salmünster

Öffentliche Bekanntmachung OLW und STV BSS

17.11.2021

Einladung zur Bürgerversammlung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) lade ich hiermit zur

diesjährigen

 

Bürgerversammlung

 

für Dienstag, den 30. November 2021 um 18:30 Uhr

in das Spessart FORUM Kultur,

Frowin-von-Hutten-Straße 5, Stadtteil Bad Soden,

ein.

 

Tagesordnung:

Punkt 1:

Begrüßung durch den Stadtverordnetenvorsteher

Punkt 2:

Kurzreferat des Bürgermeisters

Punkt 3:

Kurzreferat der Kurdirektion

Punkt 4:

Fragen der Bürgerschaft

 

Corona-Hinweis:

Auf Grund der pandemischen Entwicklung kann die Bürgerversammlung nicht wie ursprünglich geplant, in Form eines Bürger FORUMs wie im Jahr 2019, stattfinden.

Bitte beachten Sie, dass während Ihres Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Coronavirus-Schutzverordnung getragen werden muss. Diese Pflicht zum Tragen von Masken besteht ausdrücklich auch an den Sitzplätzen sowie am Rednerpult.

Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 (insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) aufweisen, werden aufgefordert der Veranstaltung fern zu bleiben. Bitte denken Sie auch an die Einhaltung der bestehenden Hygienestandards und Abstandsregeln.

 

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Faulstich

Stadtverordnetenvorsteher

 

Aktualisierung Bürgerversammlung

20.10.2021

Bebeauungsplan Sondergebiet "Freiflächenphotovoltaik Salmünster"

Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Bekanntmachung Genehmigung

07.10.2021

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Kurstadt Bad Soden-Salmünster vom 30.09.2021

Feuerwehrsatzung

14.09.2021

Wahlbekanntmachung

Wir informieren – wichtige Informationen zur Bundestagswahl 2021 HIER.

18.08.2021

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

16.07.2021

Bekanntmachung

Die Stadt Bad Soden-Salmünster beantragt, gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408) eine auf 30 Jahre befristete Bewilligung, um aus dem Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Romsthal III in der Gemarkung Romsthal, Flur .8, Flurstück 47/29 Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in der Stadt Bad Soden-Salmünster zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemengen sollen auf

                                                                    17    l/s

                                                                1.450    m³/d und

                                                            530.000    m³/a

festgesetzt werden.

Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

20.07.2021 bis einschließlich 19.08.2021

bei der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster, Zimmer-Nr. 301, täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 02.09.2021, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Hessisches Wassergesetz - HWG - in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG).

Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster, Zimmer-Nr. 301 unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).

Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.

Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (www.rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.

 

Ort, Datum

Frankfurt am Main, 8. Juli 2021

REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT,

Abteilung Umwelt

Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt/M…..

Aktenzeichen

 

IV/F 41.1-79 e 04.35/3-2019/8

22.06.2021

Stadt Bad Soden-Salmünster führt im Juni und Juli 2021 eine Hundebestandsaufnahme durch

Wie nahezu alle Städte in Deutschland, erhebt auch die Stadt Bad Soden-Salmünster eine jährliche Hundesteuer. Gemäß Satzung ist das Halten von Hunden bei der Verwaltung anzumelden. Die jährliche Hundesteuer beträgt derzeit 48,00 Euro/Jahr für einen Hund. Entsprechend mehr müssen die Hundehalter für zwei oder mehrere Hunde begleichen.

Leider musste in zurückliegender Zeit festgestellt werden, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht zur Anmeldung ihrer Hunde nachgekommen sind. Aus diesen Gründen hat die Stadt entschieden, eine Hundebestandsaufnahme im Juni und Juli dieses Jahres durchzuführen. Dazu werden alle Haushalte in Bad Soden-Salmünster in den nächsten Wochen durch Mitarbeiter einer beauftragten Firma aufgesucht. Diese sind wochentags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und samstags bis 17 Uhr unterwegs.

Die Firma wird durch Befragung den vorhandenen Hundebestand feststellen. Dazu trägt jeder Mitarbeiter sichtbar eine von der Stadt ausgestellte Legitimation. Zur Durchführung dieses Auftrages werden die Wohnungen nicht betreten und keine Steuern oder Gebühren vor Ort erhoben. Die Hygieneschutzverordnungen aufgrund der Covid-19-Pandemie werden selbstverständlich eingehalten.

Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster

 

Formular Hundesteueranmeldung

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den
aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren
öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5a
BekanntmachungsVO der Stadt Bad Soden-Salmünster unter www.badsoden-salmuenster.de öffentlich bekannt
gemacht. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im
Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der wöchentlich
erscheinenden Zeitschrift „Bad Soden-Salmünster aktuell“.